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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
2. Aufträge und mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Preise verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Verpackung.

4. Wir behalten uns eine verhältnismäßige Veränderung der Preise vor, wenn sich nach Vertragsschluß die Werkstoffpreise, Personalkosten und /oder Wechselkurse bei Importware ändern.

5. Wird ein Auftrag vom Besteller oder Auftraggeber storniert, wozu es unserer Zustimmung bedarf, so ist uns der tatsächlich entstandene Aufwand zu vergüten, mindestens jedoch 25% des Nettoauftragwertes.

6. Wir behalten uns unsere ausschließlichen Rechte und Ansprüche auf alle Entwürfe, Pausen, Bilder, Zeichnungen, Tabellen, Schaltbilder und alle anderen Fabrikationsunterlagen, die dem Besteller oder dem künftigen Besteller unserer Waren geschickt oder gezeigt werden, vor. Solche Entwürfe, Pausen, Bilder, Zeichnungen, Tabellen, Schaltbilder und Fabrikationsunterlagen sind ohne unsere ausdrücklich schriftliche Einwilligung Dritten nicht zu überlassen, zu zeigen oder sonstwie zur Kenntnis zu bringen. Sie sind auf unser Verlangen jederzeit an uns zurückzusenden.

 

II. Lieferung

1. Wir sind bemüht, Lieferungs- und Leistungsfristen einzuhalten, jedoch sind wir berechtigt, solche Fristen angemessen zu verlängern, insbesondere wenn sich zeitliche Verschiebungen, z.B. bei vorheriger Auftragsabklärung mit dem Kunden sowie während der Bearbeitung des erteilten Auftrages ergeben sollten. Angaben über Lieferzeiten beziehen sich auf den Abgang der Ware ab Werk

bzw. auf die Meldung der Abnahmebereitschaft und sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich anderes vermerkt ist.

2. Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energiemangel, berechtigen uns die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß dem Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden.
3. Teillieferungen sind uns zu den Bedingungen des Gesamtauftrages gestattet. Teilrechnungen sind zulässig.
4. Bei Instandsetzungsarbeiten sind wir auch zur Behebung solcher Mängel berechtigt, die sich erst während der Arbeit bemerkbar machen. Statt die Instandsetzungsarbeiten auszuführen dürfen wir ganz oder teilweise andere gleichwertige Gegenstände im Austausch liefern. Ersetzte Teile werden nicht zurückgeliefert.
5. Wir sind berechtigt, auch ohne den Kunden zu informieren, Service- oder Wartungsaufträge von anderen Firmen bearbeiten zu lassen.

 

III. Versand

1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Transportversicherung kann von uns, sofern keine andere Weisung

erteilt ist, abgeschlossen werden.

2. Wir arbeiten mit gängigen Transportunternehmen zu marktüblichen Konditionen, übernehmen jedoch keine Gewähr für den billigsten Versand..

3. Wir behalten uns das Recht vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort im Sinne des Abschnitts XII., sondern nach unserer Wahl von einem anderen Ort vorzunehmen.

 

IV. Beanstandungen, Mängelrügen und Abnahmen

1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Mit der Beanstandung von Mängeln muß zugleich deren kostenlose Beseitigung verlangt werden.
2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir nur zu Nachlieferungen bzw. zur Gewährleistung nach Abschnitt V. verpflichtet.

3. Werkleistungen bedürfen grundsätzlich einer förmlichen Abnahme und sind vom Kunden zu verlangen. Die Abnahme gilt 10 Tage nach Fertigstellung, spätestens jedoch 3 Tage nach Inbetriebnahme der geschuldeten Leistung als vollzogen.

 

V. Gewährleistung

1. Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die wir vor Auslieferung eines Auftrages an einer Ware allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
2. Die Gewährfrist beginnt mit der Versendung der Ware durch uns und beträgt grundsätzlich 6 Monate – soweit durch gesetzliche Regelung der BRD nicht anders bestimmt. Hiervon ausgenommen sind Fremderzeugnisse mit kürzerer Gewährfrist wie z.B. Disk Drives (Gewährfrist 90 Tage), Objektive, Kopfräder u.ä., für die die Gewährfristen der Lieferanten gelten. Keine Gewährleistung übernehmen wir auf Gebrauchtgeräte, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

3. Gewährleistungsart

a) Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz des beanstandeten Erzeugnisses oder Teils. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

b) Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung an uns oder an eine von uns für das jeweilige Produktgebiet anerkannte

Kundendienststelle einzusenden. Die Kosten des Hin- und Rückversandes gehen zu Lasten des Kunden. Transportversicherung wie III,1.

4. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind den Mangel zu beheben.

5. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, daß der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht. Sie erlischt weiter, wenn Einbau- und Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden.

6. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Datensicherung auf jeglichen Datenspeicher liegt in der Verantwortlichkeit des Kunden. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehler oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Kunde trotz vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.
7. Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert oder erneuert. 8. Für Schwierigkeiten, die sich aufgrund der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes bei Weiterverkauf oder bei der Verwendung unserer Erzeugnisse oder der von uns verkauften Ware ergeben, lehnen wir die Verantwortung insbesondere alle Ersatzansprüche, ab.

 

VI. Haftung

Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, sind Ersatzansprüche des Kunden, insbesondere auch solche wegen positiver Vertragsverletzung und wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, in dem rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

 

VII. Ausfuhr

1. Die von uns gelieferten Waren dürfen in nicht eingebautem Zustand nur mit unserer schriftlichen Zustimmung in andere Länder als die des Gemeinsamen Marktes exportiert werden.

2. Im Falle eines Verstoßes steht uns außer dem Anspruch auf Schadenersatz auch das Recht zu, die laufenden Aufträge zu stornieren.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.

2. Der Kunde ist zur Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines

ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 1. genannten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand hat.

3. Die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang bedarf unseres schriftlichen Einverständnisses. Sofern erteilt, erlischt dieses Einverständnis im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 1. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen.

4. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenständen oder über die

an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt.

2. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen.

5. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von diesem Recht gebraucht, so, liegt - unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen- nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

7. Sind Eigentumsvorbehalte nach obigen Ziffern 1. bis 6. in einem ausländischen Staat nicht wirksam, so ist der Kunde verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um uns Sicherheiten zu verschaffen, die den Eigentumsvorbehalten nach obigen Ziffern 1.bis 6. mindestens gleichwertig sind.

 

IX. Zahlungen

1. Sofern nicht anders vereinbart, schuldet der Besteller uns für unsere Lieferungen und Leistungen Euro (EUR). Fremdwährungsbeträge in Form von Überweisungen, Schecks, Wechseln usw. werden mit dem EUR-Erlös den wir aus dem Fremdwährungsbetrag erzielen, gutgeschrieben.
2. Zahlungen sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungenzu leisten. Beim Fehlen von entsprechenden Vereinbarungen ist die Zahlung spätestens 30 Tage nach Lieferung fällig. Für Kunden außerhalb von Deutschland gilt die Eröffnung eines unwiderruflichen, bestätigten und teilbaren Dokumentenakkreditivs, je nach Lieferzeit, mindestens 90 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin und spätestens 30 Tage nach Auftragsbestätigung, zahlbar in EUR bei einer Großbank der Bundesrepublik Deutschland, als vereinbart.
3. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung

 

X. Haftung bei Mietgeräten

Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Gerät beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Gerät in dem selben Zustand

zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten etc.

XI. Verrechnungssätze, Spesen, Zuschläge etc.

1. Unseren Kalkulationen sowie Abrechnungen liegen folgende Verrechnungssätze zugrunde, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde.

a) Software Entwicklung 125,- EUR pro H

b) IT Consulting 155,- EUR pro H

c) Projekt Management 155,- EUR pro H

Eine H (=Arbeitseinheit) entspricht je 60 Minuten.

*

 

Tagespauschalen / 8 h

a) Software Entwicklung 950,- EUR  

b) IT Consulting 1100,- EUR  

c) Projekt Management 1100,- EUR  

2. Für Anfahrten mit eigenem PKW berechnen wir die gefahrenen Kilometer zum Einsatzort und zurück mit je EUR 0,72 proMitarbeiter. Bei Flügen sowie Fahrten mit der Bahn berechnen wir

den tatsächlichen Aufwand sowie 60% des unter XI,1. genannten Satzes je Mitarbeiter.

3. Aufwendungen wie Übernachtungen, Fahrten vom und zum Hotel etc. gehen grundsätzlich zu Lasten unserer Auftraggeber und werden gemäß dem tatsächlichen Aufwandes berechnet.

4. Die Regelarbeitszeit liegt Werktags von 8:00 bis 18:00 Uhr. Über die Regelarbeitszeit hinausgehende Leistungen werden mit folgenden Aufschlägen versehen: Werktags 25% Werktags ab 22:00 Uhr 50% Samstags 25% Sonn- und Feiertags 100%

 

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wiesbaden, Bundesrepublik Deutschland.

2. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist, zu klagen.

3. Für das Liefer-/Leistungsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.